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   BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97   

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https://dejure.org/1997,3225
BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97 (https://dejure.org/1997,3225)
BayObLG, Entscheidung vom 28.11.1997 - 3Z BR 241/97 (https://dejure.org/1997,3225)
BayObLG, Entscheidung vom 28. November 1997 - 3Z BR 241/97 (https://dejure.org/1997,3225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 117 Abs. 1, § 313 S. 2; BurkG § 53; BNotO § 15 Abs. 1
    Ablehnung des Grundbuchvollzugs durch den Notar

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterverbriefung; Scheingeschäft; Schwarzgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässige Verweigerung der Einreichung beurkundeter Grundstücksauflassung seitens des Notars bei mutmaßlichem Scheingeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Augsburg - 7 T 7192/97
  • BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97

Papierfundstellen

  • DNotZ 1998, 645
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 01.02.1994 - 15 W 38/94

    Pflicht des Notars zur Stellung von Eintragungsanträgen bei Vollzugsreife

    Auszug aus BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97
    Gegen die Weigerung des Notars, die Urkunden einzureichen, kann gemäß § 15 Abs. 1 BNotO Beschwerde eingelegt werden, da diese Tätigkeit mit der Urkundstätigkeit in so engem Zusammenhang steht, daß sie als deren Bestandteil anzusehen ist (OLG Hamm OLGZ 1994, 495; OLG Köln OLGZ 1990, 397; Seybold/Schippel/Reithmann BNotO 6. Aufl. § 15 Rn. 27 f.; Arndt/ Lerch/Sandkühler BNotO 3. Aufl. § 15 Rn. 35 f.).

    Im Rahmen der Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO war lediglich zu prüfen, ob der Notar seine weitere Urkundstätigkeit verweigern durfte, weil einer der Beteiligten einen ausreichend substantiierten und glaubhaft erscheinenden Unwirksamkeitsgrund vorträgt, den der andere Beteiligte nicht überzeugend entkräften kann (vgl. OLG Hamm OLGZ 1994, 495; Keidel/Winkler BeurkG 13. Aufl. § 53 Rn. 11; Huhn/von Schuckmann BeurkG 3. Aufl. § 53 Rn. 32).

    Der Notar darf hiervon nur absehen, wenn die Vertragsparteien dies verlangen; er darf von der Einreichung der Urkunde nicht schon dann Abstand nehmen, wenn nur eine Vertragspartei dies verlangt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1994, 495; Demharter GBO 22. Aufl. § 15 Rn. 4 m.w.N.; Keidel/Winkler BeurkG § 53 Rn. 11; Huhn/von Schuckmann § 53 Rn. 38).

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82

    Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

    Auszug aus BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97
    Er muß von dem Vollzug eines Vertrags auch absehen, wenn er nach der Beurkundung erfährt, daß das beurkundete Rechtsgeschäft als Scheingeschäft nichtig ist, aber das gewollte Geschäft durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch gültig würde (§ 313 Satz 2 BGB; BGHZ 89, 41/43).
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

    Auszug aus BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97
    Gegen die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Zeugen (vgl. BGH NJW 1991, 3284; Zimmermann ZPO 3. Aufl. § 286, Rn. 6 bis 9 ) wenden sich die Rechtsbeschwerdeführer ohne Erfolg.
  • BayObLG, 15.05.1990 - BReg. 1a Z 15/90

    Freiwillige Gerichtsbarkeit; Gericht; Zeuge; Schriftliche Bekundung; Persönliche

    Auszug aus BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97
    Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583 und BayObLG FamRZ 1990, 1162/1163; Jansen § 27 Rn. 19; Keidel/Kuntze FGG § 27 Rn. 47).
  • BayObLG, 06.05.1988 - BReg. 1a Z 15/88

    Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins; Unrichtigkeit des Erbscheins

    Auszug aus BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97
    Art und Umfang der Ermittlungen richten sich stets nach der Lage des Einzelfalles (BayObLG Rpfleger 1988, 413/414).
  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 50/94

    Beweisaufnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97
    Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583 und BayObLG FamRZ 1990, 1162/1163; Jansen § 27 Rn. 19; Keidel/Kuntze FGG § 27 Rn. 47).
  • OLG Köln, 13.06.1990 - 2 Wx 16/90
    Auszug aus BayObLG, 28.11.1997 - 3Z BR 241/97
    Gegen die Weigerung des Notars, die Urkunden einzureichen, kann gemäß § 15 Abs. 1 BNotO Beschwerde eingelegt werden, da diese Tätigkeit mit der Urkundstätigkeit in so engem Zusammenhang steht, daß sie als deren Bestandteil anzusehen ist (OLG Hamm OLGZ 1994, 495; OLG Köln OLGZ 1990, 397; Seybold/Schippel/Reithmann BNotO 6. Aufl. § 15 Rn. 27 f.; Arndt/ Lerch/Sandkühler BNotO 3. Aufl. § 15 Rn. 35 f.).
  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 119/18

    Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter

    Solche Fragen sind nicht in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO, sondern in einem Zivilprozess der Beteiligten untereinander zu klären (vgl. BayObLG, DNotZ 1998, 645, 646; DNotZ 1998, 648, 650; NJW-RR 2000, 1231, 1232; OLG Köln, OLGZ 1990, 397, 401; OLG Hamm, OLGZ 1994, 495, 498; DNotZ 2006, 682, 683).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 20 W 327/15

    Unrichtige Sachbehandlung durch den Notar

    Grundsätzlich darf aber ein Notar die Einreichung einer von ihm beurkundeten Auflassung eines Grundstücks beim Grundbuchamt verweigern, wenn es für ihn in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass der beurkundete Kaufvertrag wegen einer vereinbarten Schwarzgeldabrede als Scheingeschäft nichtig ist und der gewollte Vertrag nur durch die Eintragung ins Grundbuch gültig würde (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 645).

    Auf eine Heilung des unwirksamen Rechtsgeschäfts hinzuwirken, ist nicht Aufgabe des Notars (vgl. dazu im Einzelnen: BayObLG DNotZ 1998, 645; OLG Hamm OLGZ 1994, 495; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rz. 34 m. w. N.).

    Den Antragstellern wäre es möglich gewesen, die Weigerung des Antragsgegners in einem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO gerichtlich überprüfen zulassen (vgl. dazu Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O, § 15 Rz. 32 m. w. N.; Diehn/Seger, BNotO, § 15 Rz. 15; Senat OLGZ 1992, 41; BayObLG DNotZ 1998, 645; OLG Hamm OLGZ 1994, 495).

  • LG München II, 03.01.2008 - 8 T 5671/07

    Notarieller Grundstückskaufvertrag: Pflicht des Notars zum Vollzug des

    Aus diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis ergibt sich, daß ein Notar nur unter besonderen Umständen berechtigt ist, auf den einseitigen Widerspruch eines von mehreren Beteiligten seine Vollzugstätigkeit aufzuschieben, nämlich wenn ihm der Beteiligte einen ausreichend substantiierten und glaubhaft erscheinenden Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgrund vorträgt, dem der andere Beteiligte nicht oder nur mit fadenscheinigen Behauptungen zu begegnen versucht (vgl. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.11.1997 in DNotZ 98, 645).
  • LG Bayreuth, 10.05.2010 - 42 T 6/10

    Grundbuch: Grundbuchvollzug bei nicht beurkundetem Rückfluss einer

    Er darf hiervon nur absehen, wenn die Vertragsparteien dies verlangen, er darf von der Einreichung der Urkunde nicht schon dann Abstand nehmen, wenn nur eine Vertragspartei diese verlangt (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 645 m.w.N.).
  • LG München I, 06.02.1997 - 17 HKT 1511/97

    Keine Eintragungsfähigkeit der Befreiung des Geschäftsführers der

    BayObLG, Beschluß vom 28.11.1997 - 3Z BR 241/97 -, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte zu 3 verkaufte mit notariellem Vertrag vom 16.12.1996 den Beteiligten zu 1 und 2 zu Miteigentum nach gleichen Bruchteilen mehrere Grundstücke in D. Im Vertrag wurde ein Kaufpreis von 2.300.000 DM beurkundet.
  • LG Chemnitz, 18.11.2005 - 3 T 868/05

    Kein Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen Gebührenforderung für

    Gegen die Weigerung des Notars, die Urkunden einzureichen, kann gem. § 15 I BNotO Beschwerde eingelegt werden, da diese Tätigkeit mit der Urkundstätigkeit in so engem Zusammenhang steht, dass sie als deren Bestandteil anzusehen ist (BayObLG, 3 Z BR 241/97 vom 28.11.1997 m.w.N.).
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